Lagerbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

2. Leistungen des Lagerhalters

Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen

Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend numeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfaßt.
Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.
Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen od. fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.
Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

3. Ausgeschlossene Güter

Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollten:
Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeglicher Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
lebende Tiere und Pflanzen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

4. Lagerverzeichnis

Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, daß der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.

5. Durchführung der Lagerung

Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

6. Lagergeld

Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.
Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist verpflichtet, das vereinbarte Lagergeld jeweils kurzfristig nach Rechnungsstellung an den Lagerhalter zu zahlen (bei vereinbarter monatlicher Zahlung bis spätestens zum 03. Werktag eines jeden Monats).
Das Lagergeld für die Folgemonate – bei monatlicher Zahlung – ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und Auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den tariflichen oder ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung

Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, daß die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

8. Pfandrecht des Lagerhalters

Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Lagervertrag zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Das Pfandrecht kann auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen Aufträgen geltend gemacht werden.
Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach Ihrer Androhung erfolgen.

9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages

Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt in schriftlicher Form mit einer Frist von einem Monat.
Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.

10. Haftung des Lagerhalters
– Güterschäden

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß §472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen be-handeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der ver-einbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelndem Unterschiedsbetrag entsprechen.
Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis ab-züglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

– Andere als Güterschäden

Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden infolge falscher Behandlung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

11. Ausschluß der Haftung

Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
infolge höherer Gewalt;
durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme
durch Kernenergie;
an radioaktiven Stoffen.
an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
Der Lagerhalter haftet nicht für
Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, daß der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der Lagerlisteals als wertvoll gekennzeichnet;
Funktionsstörungen an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten.
Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsauschlüsse nach Ziffer 11.2 und Ziffer 11.3 nicht berufen, wenn der Schaden der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Auf die in 3. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.

12. Haftungsbeschränkungen

Güterschäden
Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluß des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen.
Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens 620,00 EUR je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes. Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des angegeben Wertes, höchstens jedoch gemäß 10.1.
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrläsigkeit des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

13. Haftung für Dritte

Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei der Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

14. Erlöschen der Ansprüche

Der Einlagerer muß folgende Rügefristen beachten:
offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind spätestens bei der Übergabe schriftlich zu rügen.
nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach der Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muß, daß diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
andere als Güterschäden gemäß 10.2 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden.
Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Ziffer 14.2 berufen.

15. Außervertragliche Ersatzansprüche

Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
Absatz 1 gilt auch für andere Personen, deren sich der Lagerhalter bei Ausführung der Leistung bedient.

16. Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem La-gervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich zuständig.
Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen

Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

18. Besondere Bedingungen

Zum Lagergut gehören keine gem. Ziffer 3 der ALB von der Einlagerung ausgeschlossenen Güter

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