Transportversicherung

Glücklicherweise ist die Schadensquote bei unseren Umzügen äußerst gering. Und dennoch kann es immer passieren, dass doch etwas passiert.

Aus diesem Grund haftet jeder Möbelspediteur gemäß Handelsgesetzbuch (§425 i.V.m. §451e) für alle Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden sind, bis zu einem Zeitwert von 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum, der für den Transport benötigt wird. Dies bedeutet, dass ein voll beladener 7,5-Tonnen-Möbelwagen mit einem Laderaum von 35 Kubikmetern mit 21.700 Euro abgesichert ist.

Von dieser Regelung ausgenommen ist das sogenannte Unabwendbare Ereignis. Dies besagt, dass der Spediteur von der Haftung befreit ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folge er nicht abwenden konnte. Anders ausgedrückt: Sollte unser Möbelwagen von einem nicht ausreichend versicherten LKW gerammt werden, von Umweltkatastrophen betroffen sein oder in einen Unfall mit Fahrerflucht verwickelt werden, können wir keine Haftung übernehmen.

Daher empfehlen wir unseren Kunden, diesen grundlegenden Schutz durch den Abschluss einer separaten Transportversicherung zu erweitern.

Diese Versicherung schließt auch das unabwendbare Ereignis mit ein. Die Prämie, die sie zahlen richtet sich nach dem von Ihnen angegebenen Versicherungswert und kann auf den Zeit- oder Neuwert abgeschlossen werden. Kunstgegenstände wie Gemälde, Skulpturen, echte Teppiche, antikes Porzellan, Sammlungen und sonstige hochwertige Gegenstände sind bis zu 25 % der Gesamtversicherungssumme mitversichert. Leicht zerbrechliche Gegenstände wie Glas, Kristall, Porzellan, Keramik, Steinplatten, Spiegel, Lampen und Röhren sind bis zu 10 % der Gesamtversicherungssumme mitversichert. Gegen eine Prämienzulage können Sie diese Wertanteile selbstverständlich erhöhen.

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Tiere, Pflanzen, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Geld, ungemünzte Edelmetalle, Wertpapiere, Urkunden, Lebens- und Genussmittel sowie elektronische Datenverarbeitungsanlagen nicht versichert. Ebenfalls nicht versichert sind insbesondere Schäden, die durch besondere Eigenschaften Ihres Umzugsgutes verursacht wurden, es sei denn, Sie können diese Schäden als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr nachweisen.

Für verpackte Umzugsgüter gilt: Wer packt, der haftet! Der Inhalt Ihrer Kisten ist daher nur dann versichert, wenn er von unseren Fachkräften selbst gepackt wurde. Das gilt selbstverständlich nicht, wenn einem Mitarbeiter durch einen unglücklichen Zufall ein Karton aus der Hand fällt – dann greift die Haftung natürlich vollumfänglich.

 

Verhalten im Schadensfall

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre versicherten Gegenstände sofort bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese müssen auf dem Leistungsnachweis oder einem Schadensprotokoll festgehalten und dem Spediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung mitgeteilt werden. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste, die Ihnen erst beim Auspacken auffallen, müssen Sie uns innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug mitteilen. Jede Anzeige muss in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der Fristen erfolgen, sie ist aber auch per E-Mail möglich.

 

Ausschlüsse

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender (wichtig: Beschriften Sie Ihre gepackten Kartons bei Inhalten wie Glas, Porzellan oder Elektronik)
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gütern in Behältern (wenn unsere Mitarbeiter Glas, Porzellan und bruchgefährdete Gegenstände nicht ein- und ausgepackt haben)
  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
  7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

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